AGB´s Jahncke EXPRESS / Wohnmobilvermietung

1. Rechtsgrundlagen, Stellung des Mieters
1.1.Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die Mietweise Überlassung eines Fahrzeuges. Der Vermieter schuldet weiter keine
Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen
1.2. Auf den Mietvertrag ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
1.3. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der § 651 a, Absatz 1 BGB, finden auf diesen Vertrag weder direkt noch entsprechend Anwendung.

 

2. Haftung des Vermieters
Der Vermieter sichert dem Mieter die vereinbarte Bereitstellung eines Fahrzeuges, das den vertraglichen Vereinbarungen entspricht zu. Wird vom Kunden ausschließlich ein spezielles Fahrzeug gewünscht, ist dieses im Vertrag gesondert schriftlich zu vereinbaren. Für den Fall
eines kurzfristigen Ausfalles des vorgesehenen Fahrzeugs, erstattet der Vermieter den vollen Mietpreis zurück. Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug
abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Für durch die Versicherung nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Der Vermieter ist nicht zu Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurücklässt. Stellt der Mieter nach Fahrtantritt einen Mangel am
Fahrzeug fest, soll er sofort den Vermieter informieren, um geeignete Maßnahmen zu vereinbaren und eine schwerwiegende Beeinträchtigung weitgehend zu vermeiden.

 

3. Mietpreise
Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste. Die Mietpreise schließen ein:
a. aktuell gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer
b. Ausstattung und Zubehör je nach Fahrzeugmodell
c. Wartungsdienst und Verschleißreparaturen
d. Versicherung siehe Punkt 14
e. alle gefahrenen Kilometer, außer im Mietvertrag anders vereinbart. Mehrkilometer werden wie folgt berechnet 0,35€/km.

 

4. Berechnung
Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrücknahme durch den Vermieter bei der vertraglich vereinbarten Übergabestation berechnet. Eine Rücknahme erfolgt nur während der Öffnungszeiten. Bei verspäteter Fahrzeugrückgabe wird ein Aufschlag von 30,-€ pro angefangener Std. berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens behält sich der Vermieter vor. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit entsteht kein Anspruch auf Teilrückerstattung des Mietpreises.

 

5. Zahlungsweise
Bei Erteilung der schriftlichen Reservierungsbestätigung durch den Vermieter ist innerhalb von 10 Tagen eine Anzahlung von 20% mind. 200,-€ zu leisten.

Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die Bestätigung gebunden. Der vereinbarte Gesamtmietpreis ist nach erteilter Reservierungsbestätigung, spätestens jedoch vier Wochen vor Abholung des Fahrzeuges, zu zahlen. Bei
kurzfristigen Buchungen ist der Gesamtpreis sofort fällig. Für jede Mahnung wird eine Gebühr von 25,-€ erhoben. Der Verzugszins beträgt 4% über dem Bundesbankdiskontsatz, mind. aber 6% jährlich. Der Mieter kann einen geringeren Verzugsschaden nachweisen. Wird bei Verzug des Mieters ein Dritter beauftragt, so hat der Mieter die hieraus entstehenden Kosten zu tragen.

 

6. Kaution
Bei Übergabe des Fahrzeuges muss eine Kaution in Höhe von 1000,- € in bar hinterlegt werden.

 

7. Reservierung und Rücktritt
Sie können das Wohnmobil persönlich, telefonisch, schriftlich und online buchen. Mit Ihrem Buchungsauftrag auf der Grundlage des Prospektes bieten Sie uns den Abschluss des Mietvertrages verbindlich an. Der Mietvertrag kommt mit Zugang der schriftlichen
Buchungsbestätigung durch den Vermieter zustande. Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor vereinbartem Mietbeginn sind die folgenden Anteile des vereinbarten Mietpreises laut Reservierungsdaten zu zahlen.

 

-Rücktritt bis zu 50 Tagen vor 1. Miettag 10 %  

-bis zu 15 Tagen vor 1. Miettag 50 %      

-weniger als 15 Tage von 1. Miettag 80 %    

 

Wird das Wohnmobil zum Termin nicht abgenommen, so gilt dies als Rücktritt. Der Gesamtpreis ist in voller Höhe fällig. Der Rücktritt muss schriftlich per Einschreibebrief, Telegramm, Fax oder Email mitgeteilt werden. Es entstehen zusätzliche Stornogebühren in Höhe von 50,- Euro.

 

8. Übergabe, Rückgabe und Reinigungsgebühren
Die Fahrzeuge können am ersten Miettag zwischen 14 und 16 Uhr übernommen werden. Die Rückgabe erfolgt am letzten Miettag zwischen 9 und 11 Uhr. Dann zählen Übernahme- und Rückgabetag als ein Miettag. Die Fahrzeuge werden in gereinigtem Zustand und vollgetankt
übergeben und sind in frisch gereinigtem Zustand und vollgetankt zurückgegeben. Bei Fahrzeugübergabe wird eine Checkliste erstellt.
Durch die vorbehaltlose Unterzeichnung erkennt der Mieter den vertragsgemäßen Zustand des Fahrzeuges an. Ist die Reinigung bei Fahrzeugübergabe durch den Mieter ganz oder teilweise nicht erfolgt, so hat dieser für die Innenreinigung 150,-€ und eine WC-Reinigung 150,-€ zu zahlen. Der Vermieter übernimmt die Reinigung gegen Entgeld auch, wenn der Mieter ihm den Auftrag erteilt oder dazu nicht in der Lage ist. Zur Fahrzeugübergabe erstellt der Vermieter zum Fahrzeug eine Checkliste, die Angaben zu
Kilometerstand, und Zustand des Fahrzeuges enthält. Der Mieter hat sich in eigener Verantwortung, insbesondere hinsichtlich seiner Haftung bei Verlust von Ausstattung oder Schäden am Fahrzeug, vom Zustand des Fahrzeuges und der Übereinstimmung mit der
Checkliste gründlich zu überzeugen. Durch seine Unterschrift erkennt er den vertragsgemäßen Zustand des Fahrzeuges an.

 

9. Berechtigte Fahrer
Der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer muss zwei Jahre im Besitz eines gültigen Führerscheins sein. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeuges bekannt zu
geben, soweit dies nicht im Mietvertrag selbst genannt sind. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.

 

10. Verbotene Nutzungen
Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:
a. zu Beteiligungen an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests
b. zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen.
c. zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind,                                

d. zur Weitervermietung oder Verleihung,

e. zu Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete,
f. das Rauchen ist untersagt und die Mitnahme von Tieren im Fahrzeug sind nur mit Zustimmung des Vermieters möglich und im Vertrag schriftlich zu
vereinbaren.

 

11.Auslandsfahrten
Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in europäische Länder möglich. Für außereuropäische Länder wie z.B. asiatische Türkei, Israel, Tunesien,
Marokko usw. muss nach Rücksprache mit dem Vermieter ein spezieller Versicherungsschutz beantragt werden.

 

12. Reparaturen
Vermieter sofort telefonisch zu informieren. Reparaturen, die notwendig werden, um Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 150 € ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schadenhaftet. (siehe Ziffer 15)

 

13. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei & Vermieter zu verständigen, wenn dies zur Feststellung des Verschuldens des Fahrers notwendig ist, wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden 1000 € übersteigt, sofern nicht anders die erforderlichen Feststellungen zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendungs- und Wildschaden
sind vom Mieter dem Vermieter und bei einen Schadensbetrag über 50,00 € auch der zuständigen Landesbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu übergeben. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenshöhe die Eigenhaftung des Mieters, ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges beeinträchtigt und drohen Folgeschäden (eindringen von Nässe) ist der Vermieter telefonisch zu verständigen, um notwendige Reparaturen zu vereinbaren.

 

14. Versicherungsschutz
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:                                                                      a. Haftpflichtversicherung / b. Vollkasko- und Teilkasko Versicherung mit Eigenbeteiligung pro Schadenfall: Die Höhe der Eigenbeteiligung beträgt 1000,00 € / c. Schutzbrief für Pannenhilfe.

 

15. Haftung des Mieters
a. Der Mieter haftet bei Schäden im Rahmen der vertraglich vereinbarten Voll- und Teilkaskoversicherung gegenüber dem Vermieter- bei Eigenverschulden, dies gilt auch bei zufälligen und unverschuldeten Ereignissen. - bis zur Schuldanerkennung und Schadensausgleich durch einen Dritten.
b. Der Mieter haftet für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder
der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265 Durchfahrtshöhe gemäß $ 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO gleichstellend im Auslandverursacht werden. Hat der Mieter
Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer 11 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die
Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles gehabt.
c. Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nichtberechtigten Fahrer oder zu verbotenem Zwecke, durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind.
d. Im übrigem bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.

 

16. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit Deckung im Rahmen für das Fahrzeug abgeschlossene Kfz-Haftpflichtversicherung besteht. Für sonstige Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters und dessen Vertreter auf Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit. Sofern der Vermieter dem Mieter nicht das vereinbarte, ein gleichwertiges oder höherwertiges Wohnmobil anbieten kann, haben beide Parteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Mieter erhält in diesem Fall sämtliche an den Vermieter
geleisteten Zahlungen zurück. Im Übrigen beschränkt sich die Haftung des Vermieters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

17. Speicherung und Weitergabe von Personaldaten
Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder Dritten stammen, in Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

 

18. Gerichtstand
Gerichtstand ist Rostock des Vermittlers, wenn:
a. die Vertragsparteien Kaufleute, mit Ausnahme der Minderkaufleute im Sinne des § 4 HGB sind,
b. mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
c. die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Vertragspartei nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Diese Regelung gilt auch für Wechsel- und Scheckverfahren. Sind die Parteien Kaufleute, ausgenommen Minderkaufleute im
Sinne des § 4 HGB, so gelt die obige Zuständigkeit auch im Falle der Annullierung, des Rücktritts, der Minderung und dergleichen. Der
Vermittler ist auch berechtigt, am Sitz des Mieters zu klagen.

 

19. Übersichtsklausel und Teilunwirksamkeit
Die Überschriften dienen nur der besseren Übersichtlichkeit und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelungen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die
Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.

 

20. Fahrzeuge                                                                                              
Alle Wohnmobile und PKW, der Firma Jahncke EXPRESS sind mit einer Technik ausgestattet, die für den Vermieter Jahncke EXPRESS die Position des Fahrzeugs bestimmbar macht. Sie willigen ein, dass Jahncke EXPRESS  GPS-Koordinaten und Geschwindigkeitsangaben erhebt, speichert oder nutzt oder den Auftrag dazu erteilt, wenn Sie das Fahrzeug nicht innerhalb der vereinbarten Mietzeit zurückgeben,
das Fahrzeug außerhalb des vertraglich vereinbarten Gebietes (siehe Ziffer 11 der Allgemeinen Vermietbedingungen) sowie in abweichenden Bereichen vom im Mietvertrag angegeben Reiseziel nutzen. Die Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten dient
ausschließlich dem Zweck des Schutzes unserer Fahrzeugflotte und der vertraglichen Rechte von Jahncke EXPRESS. Wir weisen darauf hin, dass Jahncke EXPRESS aufgrund von Anordnungen staatlicher Stellen zur Herausgabe dieser Daten verpflichtet werden kann.
Die Fahrzeuge der Jahncke EXPRESS -Flotte sind weitestgehend serienmäßig mit Informations- und Kommunikationssystemen wie z.B.
Navigationsgeräten und Mobiltelefonsystemen ausgerüstet. Jahncke EXPRESS verfolgt mit dem Angebot dieser Informations- und Kommunikationssysteme nicht den Zweck, personenbezogene Daten der Mieter und Fahrer zu erheben. Sie sind als Mieter bzw. Fahrer
verpflichtet, vor Rückgabe des Fahrzeugs am Ende der Mietzeit das Informations- und Kommunikationssystem des Fahrzeugs auf Werkseinstellung zurückzusetzen und damit alle gesammelten personenbezogenen Daten aus den Navigationsgeräten und
Mobiltelefonsystemen zu löschen. In jedem Fahrzeug der Flotte befindet sich eine Bedienungsanleitung, die die Anleitung zum Zurücksetzen der Informations- und Kommunikationssysteme auf Werkseinstellung beinhaltet.